Satzung des "Förderverein Wintersport Isny"

beschlossen auf der Gründungskonferenz vom 03. Juni 2021

Dokumente:

Der Förderverein tritt für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Diversität und geschlechtsunabhängige Chancen- und Entfaltungsfreiheit ein.
Daher sind in dieser Satzung sämtliche Formen (weiblich, männlich, divers, u.a.) genderneutral gleichgestellt. Die Schreibweise des Satzungstextes entspricht den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung Stand August 2023

§1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Wintersport Isny"

2. Der Verein hat seinen Sitz in Isny und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Wintersportvereins Isny e.V. Dessen Vereinszweck ist die Förderung des Sports.

Beides wird verwirklicht durch

  • Erhebung von Beiträgen
  • Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Sports
  • das Bereitstellen, Unterhalten und Pflegen von Trainingsinfrastruktur
  • ideelle und finanzielle Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Wintersportverein Isny e.V.
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung der unter (1) genannten Zwecke und Ziele
  • darüber hinaus werden Aktivitäten gefördert, die dem Schneesport im Allgemeinen dienlich sind bzw. sein Image verbessern.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein wegen dieser Eigenschaft keine Finanziellen Zuwendungen aus den genannten Mitteln.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6. Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind; auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

7. Aufwendungen, die mit der Erfüllung des Vereinszwecks entstehen, werden mit Zustimmung des Vorsitzenden erstattet (max. 500 €). Darüber hinaus ist der Vorstand zustimmungspflichtig.

8. Der Verein ist politisch und religiös neutral und handelt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von rassistischen Gesichtspunkten

 

§3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Antragsformular) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

4. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Abmahnung nicht Abstand davon nehmen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss aus dem Förderverein entscheidet der Vorstand mit begründetem Beschluss. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied Rechtsbehelf zur Mitgliederversammlung einlegen.

5. Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden wenn es die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat bezahlt.

§4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

2. der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal in einem Kalenderjahr bis spätestens 31. Oktober ein. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Leitung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch auf elektronischem Weg, beispielsweise per E-Mail, so rechtzeitig, dass zwischen dem Tag ihrer Absendung und den Sitzungen eine Frist von mindestens 20 Tagen liegt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, welche zumindest folgende Punkte enthalten muss:

a) Entgegennahmeder Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, Anträge sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Natürliche Personen haben Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr und Wählbarkeit ab vollendetem 18. Lebensjahr.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann die Verbandsversammlung nach freiem Ermessen als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlungen oder als Mischform aus präsenz- und virtueller Versammlung (hybride Versammlungen) einberufen. Der Vorstand ist dabei berechtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Fall der Einberufung als virtuelle oder hybride Versammlungen liegt das Präsidium den virtuellen Versammlungsraum und die Form der Stimmabgabe fest.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soll über die Änderung der Satzung oder die Auflösung oder Verschmelzung des Verbands entschieden werden, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn bei Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mindestens drei Viertel aller berechtigten Stimmen vertreten sind. Wird die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Anträge können von dem Vorstand oder von den einzelnen Mitgliedern gestellt werden.
Anträge der einzelnen Mitglieder sind spätestens 30 Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Begründungen werden zusammen mit Einladung und Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben.

8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Anträge auf Änderung der Satzung, auf Änderung des Verbandszweck, auf Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen sowie auf Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes können nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung aufgeführt sind.

9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegen die Vertretung des Vereins gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB und die Führung seiner laufenden Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder

3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

4. Der Vorstand beschließt einheitlich. Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden entscheidet der Vorsitzende.

5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Darüber hinaus ist der Ersatz von tatsächlichem Aufwand sowie die Erstattung von Reise- und Unterbringungskosten oder sonstige Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Vorschriften bzw. Honoraren von Freiberuflern nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung zulässig.

§8 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

1. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Isny mit der Maßgabe, dass es nur in der Stadt unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 10 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. SSoweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 11 Sonstiges

Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

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