Satzung des "Förderverein Wintersport Isny"

beschlossen auf der Gründungskonferenz vom 03. Juni 2021

Dokumente:

§1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Wintersport Isny"

2. Der Verein hat seinen Sitz in Isny und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.".

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sport durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Wintersportvereins Isny e.V.

Dessen Vereinszweck ist eine Förderung des Sports.

Beides wird verwirklicht durch

  • Erhebung von Beiträgen
  • Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Sports
  • das Bereitstellen, Unterhalten und Pflegen von Trainingsinfrastruktur
  • ideelle und finanzielle Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Wintersportverein Isny e.V.
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung der unter (1) genannten Zwecke und Ziele
  • darüber hinaus werden Aktivitäten gefördert, die dem Schneesport im Allgemeinen dienlich sind bzw. sein Image verbessern.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

5. Aufwendungen, die mit der Erfüllung des Vereinszwecks entstehen, werden mit Zustimmung des Vorsitzenden erstattet (max. 500 €). Darüber hinaus ist der Gesamtausschuss zustimmungspflichtig.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Antragsformular) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

4. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

§4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)

3. der erweiterte Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Ausschuss)

§6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

2. Ein ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder e-mail spätestens 10 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung mitzuteilen, welche folgende Punkte enthalten muss.

a) Entgegennahmeder Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (8-Tagesfrist an den Vorstand)

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie kann auch virtuell stattfinden.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 3/4 - Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

8. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

§7 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ausschuss. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier

Der Ausschuss besteht aus weiteren Mitgliedern. Die genaue Anzahl bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein, gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Hiervon darf der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Natürliche Personen haben Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr und Wählbarkeit ab vollendetem 18. Lebensjahr.

4. Die Vereinsführung wird auf 2 Jahre gewählt.

5. Die Vereinsführung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse der Vereinsführung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnet. Vorstandssitzungen können auch virtuell abgehalten werden.

7. Scheidet ein Mitglied der Vereinsführung vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf dies Weise bestimmte Mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

8. Zur ordnungsgemäßen Vereinsführung wird eine Geschäftsordnung erstellt. Diese klärt die weiteren lnnenverhältnisse.

9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Darüber hinaus kann der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

1. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Isny mit der Maßgabe, dass es nur in der Stadt unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf.

§ 10 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 11 Sonstiges

Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

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